Herzlich Willkommen!
Wie jeder ordentlich eingetragene Verein haben auch wir eine Satzung. Bei der Erstellung der Satzung 1994 hatten wir uns von der Satzung eins Fußballvereins inspierien lassen.
Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahr 1994 ins Leben gerufene Verein trägt die Bezeichnung: Rollenspielclub Tornesch 94
Er ist ins Vereinregister eingetragen und führt den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Tornesch.
§2 Zweck des Vereins
Der Rollenspielclub Tornesch 94 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder und Jugend.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Zusammenfassung von Schülern und Jugendlichen aus Tornesch, Uetersen und Umgebung für die Durchführung von fantastischen Spielen (Rollenspiele) und Strategiespielen, ferner durch die Erfassung von Anhängern und Förderern von fantastischen Spielen und Strategiespielen als passive Mitglieder.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden sind ausschließlich und unmittelbar für Vereinsaktivitäten des Rollenspielclub Tornesch 94 zu verwenden.
§3 Mitgliedschaft
3.1 Aufnahme
Die Mitgliedschaft im Rollenspielclub Tornesch 94 kann von jeder Person schriftlich beantragt werden. Dem Antrag einer nicht volljährigen Person muß der gesetzliche Vertreter zustimmen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des gemäß §8 gebildeten Vorstandes. Sie kann jedoch bis zur Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung zurückgenommen werden. Die Beitrittserklärung verpflichtet zur Einhaltung der Satzung.
3.2 Austritt
Der Austritt aus dem Rollenspielclub Tornesch 94 kann jeweils zum Ende eines Quartals erfolgen. Über Abweichungen von dieser Regelung entscheidet der Vorstand. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
3.3 Ausschluß
Aus dem Verein ausgeschlossen werden können Mitglieder, die sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres den in der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag für das vorangegangene Jahr nicht vollständig bezahlt haben.
Sie bleiben für den rückständigen Betrag Schuldner.
Ferner können Mitglieder ausgeschlossen werden, die gegen die Satzung verstoßen oder sich sonst vereinsschädigend verhalten.
Über den Ausschluß entscheidet innerhalb eines Monats der gemäß §8 gewählte Vorstand. Gegen diesen Beschluß steht dem Ausgeschlossenen die schriftliche Beschwerde zu, über die die nächste Hauptversammlung zu entscheiden hat.
§4 Beiträge
Die Beitragssätze und Aufnahmegebühren für die Mitglieder werden jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Sie müssen so bemessen sein, daß der Verein seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Anträge auf Beitragsherabsetzung oder Beitragsbefreiung müssen schriftlich beantragt werden. Hierüber entscheidet der gemäß §8 gebildete Vorstand unter Berücksichtigung auf die Belange des Vereins.
Die Beiträge sind grundsätzlich Bringschuld.
Ehrenmitglieder sind von den gesamten Beitragsleistungen befreit.
§5 Entschädigungszahlungen
Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Ausscheiden von Mitglieder werden weder entrichtete Beiträge und Spenden noch geleistete Sachleistungen erstattet.
§6 Organe
Organe des Rollenspielclub Tornesch 94 sind:
1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand
§7 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt und zwar möglichst im 1.Quartal des Jahres.
Hauptversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen, wobei der Tag der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Jede ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig.
Wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, kann ein Antrag gestellt werden, daß die Hauptversammlung nicht beschlußfähig ist.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das mindestens 15 Jahre alt ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Satzungsänderungen müssen jedoch mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Satzungsänderung muß Tagesordnungspunkt und ordnungsgemäß bekanntgemacht sein.
Die Mitglieder und der Vereinsvorstand sind berechtigt, Anträge an die Jahreshauptversammlung zu stellen. Die Anträge sind mit Begründung spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand einzureichen. Jedem Antragsteller ist das Wort zur Begründung seines Antrages zu erteilen.
Die Hauptversammlung setzt die endgültige Tagesordnung fest und nimmt insbesondere die Jahresberichte, die Kassen- und Prüfungsberichte entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, vollzieht die ordnungsgemäßen Wahlen und faßt Beschlüsse über Anträge.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies verlangen.
Die Wahlzeit für den Vorstand beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Er wird in geraden Jahren (z.B.:1994) gewählt.
Wird dem Vorstand das Vertrauen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgesprochen, hat er zurückzutreten. Die Neuwahl ist dann sofort vorzunehmen.
Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer oder deren Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Über die Genehmigung der Niederschrift der letzten Hauptversammlung entscheidet die folgende Hauptversammlung.
§8 Vorstand
Der Vorstand gemäß §26 Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Kassenprüfer
- dem Schriftführer
Der Vorstand gemäß §26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden anwesend ist. Über Sitzungen vom Vorstand ist eine Niederschrift zu fertigen.
Der Vorsitzende bestimmt den Termin für die Mitglieder-/Hauptversammlungen und die Vorstandssitzungen, leitet sie und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
Der Kassenwart führt die Geldgeschäfte des Vereins und erstattet der Hauptversammlung den Kassenbericht.
Der Kassenprüfer prüft die Geldgeschäfte des Vereins und bestätigt den Kassenbericht des Kassenwarts.
Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten für den Verein und führt Protokoll in Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen.
§9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Sie muß Tagesordnungspunkt sein.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte der Jugendarbeit der Städte Tornesch und Uetersen zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben
§10 Satzungsbeschluß
Die Satzung wurde in einer außerordentlichen Hauptversammlung am 26.3.1994, abgehalten im Bonhoefferhaus, Tornesch, einstimmig verabschiedet.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 13.1.1996, abgehalten im Bonhoefferhaus, Tornesch, einstimmig geändert.
Die Satzung wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am 1.4.2000, abgehalten im Bonhoefferhaus, Tornesch, einstimmig geändert.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 09.01.2010, abgehalten im Stadtwerkehaus, Uetersen, geändert.

